... Achtung Urheberrechte!
Texte, Musik und Bilder von anderen Internetseiten auf Ihre Homepage zu stellen, kann viel Ärger einbringen. Fotos, Bilder und Musikstücke sind wie Texte urheberrechtlich geschützt.
Urheberrechte
Das Herunterladen von Bildern und Musik, das Kopieren fremder Texte und das Platzieren auf der eigenen Homepage ist technisch denkbar einfach. Trotzdem: Nur mit Zustimmung des Herstellers bzw. des Urhebers ist zulässig, ein derartig geschütztes Werk zu verwenden! Deshalb ist es im Vorfeld erforderlich, peinlich genau alle Urheber-, Nutzungs- und Persönlichkeitsrechte zu beachten.
Wo diese verletzt werden, drohen unter Umständen hohe Lizenz- und Abmahngebühren!
Texte und Musik
Gehen Sie grundsätzlich immer davon aus, dass alles, was von einem Menschen geschaffen wurde, unter das Urheberrecht fällt. So können Textelemente auf Internetseiten genau so wie Beschreibungen, Bedienungsanleitungen, Kochrezepte, Werbeslogans, Nachrichtenbeiträge, Zeitungsartikel, Vertragstexte, Formulare, Geschäftsbedingungen, Rätsel oder Spiele als Sprachwerke urheberrechtlich geschützt sein. Kein urheberrechtlich geschützter Text liegt allerdings vor, wenn weder Form noch Inhalt des Textes individuelle Züge tragen.
Das Urheberrecht erlischt im Regelfall erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Das heißt aber nicht, dass Sie bedenkenlos eine Mozartaufführung der Münchner Philharmoniker auf Ihrer Website zum Download anbieten dürfen! Auch die Aufführung selbst ist nämlich geschützt. Wenn Sie hingegen das Mozartstück selbst einspielen, können Sie dies ohne Sorgen verwenden.
Tipp!
Um bei der Einspielung von Musikstücken nichts falsch zu machen, können Sie sich an die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) wenden, die Ihnen gegebenenfalls die Genehmigung erteilt oder auch Auskunft darüber geben kann, ob ein bestimmtes Musikstück geschützt ist.
Rechte an Fotografien
Schöpfer eines Fotos und damit Inhaber aller mit der Nutzung und Verbreitung verbundenen Rechte ist der Fotograf. Es handelt sich also um diejenige Person, die auf den Auslöser gedrückt hat. Ihn müssen Sie in der Regel um Erlaubnis bitten, wenn Sie seine Fotos und Bilder auf die eigene Homepage stellen wollen. Dies sollte möglichst schriftlich erfolgen. Gleiches gilt im Übrigen auch für Filme und Laufbilder, worunter auch kurze Musikvideoclips, computeranimierte Sequenzen, Live-Übertragungen, Werbespots oder Computerspiele zu verstehen sind.
Die Erlaubnis zur Nutzung kann Ihnen zeitlich, räumlich und inhaltlich beschränkt eingeräumt werden. Beachten Sie diese Grenzen bei der Benutzung nicht, liegt ebenfalls eine Urheberrechtsverletzung vor.
Übrigens: Nach dem Tod des Fotografierten müssen Sie noch 10 Jahre lang das Einverständnis für die Veröffentlichung eines Fotos von den Angehörigen, also in der Regel dem Ehegatten und den Kindern, einholen.
Tipp!
Auch Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, z. B. Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen und Tabellen, sind urheberrechtlich geschützt. Also Vorsicht beim Einbinden fremder Anfahrts- oder Routenpläne. Ohne ausdrückliche Zustimmung des Urhebers kann das teuer werden!
Recht am eigenen Bild
Auch die Verbreitung von Privatfotos kann zum Rechtsstreit führen. Die Tatsache, dass Sie selbst fotografiert haben, bedeutet nicht unbedingt, dass Sie mit dem Bild machen können, was Sie wollen. Bei der Verwendung von selbst geschossenen Fotos, auf denen Menschen abgebildet sind, darf das Recht am eigenen Bild nicht unberücksichtigt bleiben.
Im Grundsatz kann jeder bestimmen, ob er überhaupt fotografiert wird und welche der erlaubtermaßen angefertigten Bilder in die Öffentlichkeit gelangen. So müssen Sie Personen, die das Motiv der Aufnahme dominieren, in der Regel um ihr Einverständnis zu deren Verbreitung bitten.
Unbedenklich ist hingegen die ungefragte Aufnahme von Menschen als Beiwerk einer Landschaft, einer belebten Fußgängerzone oder am Strand, solange Sie die Betroffenen nicht bloßstellen oder herabsetzen.
Auch bei Fotos berühmter Persönlichkeiten gelten eingeschränkte Schutzrechte. Fest installierte Kunstwerke, Denkmäler und Bauwerke dürfen Sie in der Regel ohne rechtliche Bedenken ablichten und verbreiten.
Tipp!
Es gibt eine Vielzahl von Websites, die Bilder anbieten, bei denen der Urheber explizit seine Zusage gegeben hat, dass jedermann sie weiterverwenden, veröffentlichen und verbreiten darf.
Relativ neu ist, dass die unbefugte Anfertigung, Übertragung und Verwendung von Bildern einer Person, die sich in ihrer Wohnung oder einem sonstigen blickgeschützten Bereich aufhält, als Straftat geahndet werden kann (§ 201a StGB). Dies gilt auch für die Veröffentlichung und Übertragung von Bildern via Internet. Eingeführt wurde die Vorschrift anlässlich im Internet veröffentlichter heimlicher Webcam-Aufnahmen aus Umkleidekabinen.