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Newsletter

16.05.2019

Immer gut informiert

Tageszeitungen, Magazine, Online-Shops, Dienstleistungsunternehmen oder Sportseiten bieten neben vielen anderen Online-Diensten interessierten Internetnutzern Newsletter an. Durch einen kurzen Klick erhalten Sie in regelmäßigen Abständen per E-Mail die neusten Neuigkeiten und natürlich Werbung. Nicht selten ist auch ein Bestellvorgang mit dem Abonnement eines Newsletters verbunden.

Bitte nur mit Einwilligung

Keine Sorge - nur weil Sie in Ihrem Lieblingsshop etwas bestellt haben, dürfen Sie eigentlich nicht automatisch einen Newsletter erhalten. Vielmehr müssen Sie der Zusendung von regelmäßigen E-Mails ausdrücklich zustimmen ("Opt-in"). Seriöse Anbieter verwenden das sogenannten Double-Opt-In-Verfahren.

Sie müssen der Zusendung von Newslettern durch ein aktives Tun ausdrücklich zustimmen. Entweder klicken Sie auf eine entsprechende Schaltfläche oder der Anbieter verbindet sein Angebot eines Newsletters mit einer Bestellung. Dann muss der Kunde ein zusätzliches Kästchen anhaken.

Merkblatt
für D.A.S. Rechtsschutzkunden der ERGO

Als Unternehmer dürfen Sie die Einwilligung in die Übersendung von Newslettern nicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstecken. Eine so erteilte Einwilligung wird weder als freiwillig noch als ausdrücklich gewertet. Es liegt ein Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung vor. Genaueres finden Sie unter DSGVO - Maßnahmen für Unternehmer.

Natürlich müssen Kunden vor der Erteilung der Einwilligung wissen, wozu sie ihre Zustimmung erteilen. Dies bedeutet, dass der Inhalt des Newsletters umschrieben sein und der Dienstleister benannt werden muss. Ausreichend ist dabei nicht, den Newsletter nur mit "Werbung" zu beschreiben.

Die Einwilligung muss freiwillig erteilt werden. So darf beispielsweise die Ausführung einer Bestellung nicht von der Zustimmung zum Newsletter abhängig gemacht werden. Außerdem muss der Empfänger seine Einwilligung jederzeit widerrufen können. Hierüber muss er natürlich auch informiert werden.

Tipp

Unkritisch ist es hingegen, wenn mit der Bestellung eines Newsletters ein Vorteil versprochen wird. Häufig erhalten Sie in Online-Shops auf Ihre nächste Bestellung einen Rabatt, wenn Sie den Newsletter bestellen. Aber auch hier müssen Sie die Möglichkeit haben, den Newsletter jederzeit abzubestellen und Ihre Einwilligung zu widerrufen.

Nach erfolgter Einwilligung sollten Unternehmer eine E-Mail mit dem Text der Einwilligungserklärung an der Empfänger versenden ("Double-Opt-in"). Der Kunde muss dort seine Einwilligung nochmals bestätigen. So kann der Versender die erteilte Einwilligung nachweisen und der Kunde zum Beispiel bei irrtümlichem anklicken die Einwilligung widerrufen.

Widerruf der Einwilligung

Die Datenschutzgrundverordnung äußert sich zur Frage des Widerrufs der Einwilligung deutlich: in Art. 7 Abs. 3 DSGVO wird klar gestellt, dass der Widerruf der Einwilligung genau so einfach gestaltet sein muss, wie die Einwilligung selbst. Falls dies nicht der Fall ist, können Sie Ihre Rechte aus der Datenschutzgrundverordnung bei der Aufsichtsbehörde geltend machen. Mehr dazu finden Sie in unserem Beitrag Datenschutzgrundverordnung-Wissenswertes für Verbraucher.

Unverlangte Zusendung

Erhalten Sie Newsletter, obwohl Sie diese gar nicht bestellt haben, haben Sie einen Anspruch auf Unterlassung. Zunächst sollten Sie der Zusendung des Newsletters widersprechen. Erhalten Sie dennoch weiter die unerwünschte Post, können Sie den Versender abmahnen (lassen) und verlangen, dass dieser Ihnen künftig keine E-Mails mehr zuschickt.

Achtung! Erhalten Sie Newsletter von ihnen völlig unbekannten Anbietern, sollten Sie mit dem Anklicken von Links vorsichtig sein. Es kann sich um Spam oder sogar um einen Virenangriff handeln.

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Was Urheberrechte sind und wodurch sie verletzt werden lesen Sie hier.

Kontakt

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gebührenfrei